Datenschutz für Ein-Mann-GmbHs
Erwägungsgrund 14 der EU DSGVO stellt eindeutig klar, dass die Daten von juristischen Personen nicht in den Anwendungsbereich der EU DSGVO fallen.
Darunter fallen Name, Rechtsform und Kontaktdaten der juristischen Person.
Das in Deutschland im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht jedoch einen etwas größeren Anwendungsbereich vor.
Die informationelle Selbstbestimmung ist dort verankert und aufgrund von Artikel 19 des Grundgesetztes auch für juristische Personen gültig.
Im Gegensatz zum Schutz von personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist die Schutzschwelle bei juristischen Personen jedoch relativ hoch anzusehen.
Hinter einer juristischen Person stehen in der Regel natürliche Personen als Gesellschafter, Geschäftsführer etc.
Diese werden wiederum durch die Datenschutzgesetzte geschützt.
Ggf. kann sogar die Unternehmensbezeichnung ein Personenbezug darstellen sofern zwischen der Gesellschaft und der dahinterstehenden Person ein direkter finanzieller, wirtschaftlicher oder personeller Bezug besteht.
Dies ist in der Regel bei einer Ein-Mann-GmbH der Fall.

